Allgemeine Geschäftsbedingungen

AllgemeinesDiese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma TS-Veranstaltungstechnik,(nachfolgend TS-Veranstaltungstechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermitzusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von TS-Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben.Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit

.§ 2 Angebot und Vertragsschluss(a) Die Angebote von TS-Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch TS-Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.(b) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. TS-Veranstaltungstechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedochinnerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 MietzeitDie Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von TS-Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbartenTag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von TS-Veranstaltungstechnik ; auch wenn der Transport durch TS-Veranstaltungstechnik erfolgt ist, ist der Abgang vom Lagerbzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von TS-Veranstaltungstechnik angeliefert und zurückgegeben / von TS-Veranstaltungstechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise lautPreisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.Entsteht TS-Veranstaltungstechnik eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden,übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten.Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§ 4 MietpreisSofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise derjeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab 67744 Löllbach

.§ 5 Zusätzliche LeistungenZusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für derenwirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist TS-Veranstaltungstechnik berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material undStundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden

.§ 6 Stornierung durch den MieterDer Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). DieKündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises,wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei TS-Veranstaltungstechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart wordensind, sofern der Mieter nicht nachweist, das TS-Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf dieVergütung entfallende Abstandsbetrag ist.Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. TS-Veranstaltungstechnik kann nicht dazu veranlasst werden, wegenMisserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.

§ 7 Zahlung(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/ Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). TS-Veranstaltungstechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung derVergütung verpflichtet.(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatzgemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischenInstrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung(a) TS-Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zuüberlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen TS-Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände alsgenehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter dieAnzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von TS-Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist TS-Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zurReparatur berechtigt. Ist TS-Veranstaltungstechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnenmangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung derVoraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnenGegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit derMietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer TS-Veranstaltungstechnik die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sindoder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von TS-Veranstaltungstechnik angemietet, haftet TS-Veranstaltungstechnik für Funktionsstörungen nur,wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel,die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn einMangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungrechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch TS-Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter TS-Veranstaltungstechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen dieerforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt TS-Veranstaltungstechnik keineGewähr.

§ 9 SchadenersatzSämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auchSchadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch fürjegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, derenSchadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von TS-Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen,schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von TS-Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von TS-Veranstaltungstechnik . Des Weiteren übernimmt TS-Veranstaltungstechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von TS-VeranstaltungstechnikDer Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von TS-Veranstaltungstechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von TS-Veranstaltungstechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er TS-Veranstaltungstechnik vonvorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit TS-Veranstaltungstechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.

§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. TS-Veranstaltungstechnik ist währendder Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. WirdMaterial ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) undder Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen inFolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet fürBeschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlichKleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten

§ 12 VersicherungDer Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.Der Abschluss der Versicherung ist TS-Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt TS-Veranstaltungstechnik dieVersicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte DritterDer Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unterÜberlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten inAnspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von TS-Veranstaltungstechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.(b) TS-Veranstaltungstechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder einaußergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt TS-Veranstaltungstechnik zur fristlosen Kündigung des gesamtenVertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. (b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. TS-Veranstaltungstechnik behält sich die eingehendePrüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes derzurückgegebenen Mietgegenstände.(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter TS-Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zusetzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. TS-Veranstaltungstechnik bleibt dieGeltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglichvereinbarten Mietzeit geteilt wird.§ 16 SchriftformSofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.§ 17 Schlussbestimmungen(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TS-Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 55618 Simmertal.(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit allersonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentiertenParteiwellen am nächsten kommt.(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.